Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstungen sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, von MitarbeiterInnen benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine an ihrem Arbeitsplatz ergebende Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen Hierzu gehören ebenfalls mit der persönlichen Schutzausrüstungen verbundene Zusatzausrüstung.
Zu den persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehören z.B.:
· Schutzkleidung,
· Hand- und Armschutz,
· Schnitt- und Stechschutz,
· Atemschutz,
· Fuß- und Knieschutz,
· Augen- und Gesichtsschutz,
· Kopfschutz,
· Gehörschutz,
· Hautschutzmittel,
· PSA gegen Absturz,
· PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen,
· PSA gegen Ertrinken.
Die Anforderungen die Persönliche Schutzausrüstungen erfüllen müssen, sind in einer Reihe von EU-Richtlinien, deutschen Gesetzen und Verordnungen und in berufsgenossenschaftlichen Regeln festgeschrieben. Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Schutzhandschuhe fallen unter die Bestimmungen der 8.GSG Verordnung, mit der die EG-Richtlinie über persönliche Schutzausrüstung in nationales Recht umgesetzt wurde.
Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z.B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Einstellbarkeit.
Spezielle Hinweise zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen BG (GUV)-Regeln:
· Einsatz von Schutzkleidung (BGR, GUV-R 189),
· Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR, GUV-R 190),
· Benutzung von Fuß- und Knieschutz (BGR, GUV-R 191),
· Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR, GUV-R 192),
· Benutzung von Kopfschutz (BGR, GUV-R 193),
· Einsatz von Gehörschützern (BGR, GUV-R 194),
· Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR, GUV-R 195),
· Benutzung von Stechschutzbekleidung (BGR, GUV-R 196),
· Benutzung von Hautschutz (BGR, GUV-R 197),
· Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR, GUV-R 198),
· Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (BGR, GUV-R 199),
· Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR,200),
· Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (BGR 201)
· Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst (GUV-R 2106)
Hiervon unabhängig darf eine persönliche Schutzausrüstung nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bietet, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, sie für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist und den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.
Bei der Auswahl und Erprobung von PSA besteht für die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat, Personalrat) nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie dem Arbeitssicherheitsgesetz ein MItwirkungsrecht (bei der Durchführung von Arbeitsschutzregelungen besteht nach § 89 (1) BetrVG eine Mitwirkungspflicht).
Stand 02/2007
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