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Urheberrecht im Internet

Welche Grafiken, Texte etc. darf man zulässigerweise auf seiner Homepage verwenden? Dies ist sicherlich nur eine von vielen juristischen Fragen, denen sich der User gegenüber sieht. Das Internet ist ein relativ neues Medium, welches erst seit kurzer Zeit verstärkt in den Blick einen größeren Öffentlichkeit geraten ist. Die Gesetzgebung hat begonnen, auf dieses neue Medium zu reagieren.

Gegenwärtig gelten für weite Bereiche noch Gesetze, deren Entstehung das Medium Internet noch nicht berücksichtigt hat. Dies gilt auch für das Urheberrecht. Teilweise hat hier der Gesetzgeber aber bereits reagiert. So wird das neue "Multimediagesetz" (eigentlich: Informations- und Kommunikationsdienstegesetz, vgl. Artikel auf Seite 5) auch Änderungen zum Urheberrecht treffen. Insgesamt tritt dieses Gesetz an, um für die Internetnutzung einheitliche Rahmenbedingungen in Deutschland zu schaffen. Es wird zur Beseitigung einiger bestehender Unsicherheiten beitragen können.

Weitere schwierige Fragen werden dadurch aufgeworfen, daß das Internet ein weltweites Netz ist, das keine nationalen Grenzen berücksichtigt. Gilt das, was in Deutschland gilt, auch in den Niederlanden, den U.S.A. oder Taiwan?

Durch die Beteiligung mehrerer Staaten an einem "Fall" werden auch die unterschiedlichen Rechtsordnungen beteiligt.

Auch hier ist die Staatengemeinschaft bemüht, dem Rechnung zu tragen. So wurde von der WIPO (World Intellectual Property Organization, http://www.wipo.org) erst im Dezember 1996 ein Vertrag über das Urheberrecht angenommen. Dieser Fragenkomplex soll aber an dieser Stelle nicht näher beleuchtet werden; hier soll ein Hinweis auf die vielfältigen Fragen, die sich über das nationale Recht hinaus stellen, genügen. Zur Beantwortung der Ausgangsfrage soll hier nur das deutsche Urheberrecht in den Blick genommen werden.

Dazu muß man sich zunächst mit einigen Grundlagen des Urheberrechts vertraut machen.

1 Urhebergesetz (UrhG) begründet die Urheberschaft von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Über 72 Abs.1 UrhG werden auch Photographien unter den gleichen Schutz gestellt.

Bei dieser Begriffsbestimmung drängen sich drei Fragen auf: Was ist ein Werk bzw. ab wann ist etwas ein Werk? Wer bzw. ab wann ist jemand Urheber eines Werkes? Welchen Schutz gewährt das Urheberrecht?

In dieser letzten Frage impliziert sind auch die Fragen danach, wie ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet werden darf und wo die Grenzen der zulässigen Verwendung liegen?

Doch zurück zunächst zu der ersten Frage: Was ist ein "Werk" i.S.d. Urheberrechts.

Das Urhebergesetz selbst definiert den Begriff des Werkes in 2 Abs.2. Als persönliche geistige Schöpfung wiederum werden allgemein Erzeugnisse verstanden, die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Der Werkbegriff verlangt kein vollständiges Werk. Teile, Entwürfe und Vorlagen sind auch geschützt, wenn sie für sich den an die Schutzfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügen. Die Kürze des Werks ist für die Bestimmung der Schutzfähigkeit ebensowenig entscheidend wie Umfang und Maß der aufgewendeten Arbeit (Ernst-Joachim Mestmäcker, Erich Schulze, Marcel Schulze, Stephen Stewart, Michel Walter (Hrsg.), Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand Dezember 1996, 2, Rz. 2).

Damit steht fest, daß die Anforderungen an "ein Werk" nicht allzu hoch sind. Jede Zeichnung, jeder eigene Text (Brief, eMail) ist mithin ein "Werk" i.S.d. UrhG.

Gem. 3 S. 1 UrhG sind auch Bearbeitungen von schon bestehenden Werken eigene Werke.

Das Recht des Bearbeiters ist ein abhängiges Recht. Jede Verwertung der Bearbeitung ist gleichzeitig eine Verwertung des bearbeiteten Originalwerks. Daher wird der Bearbeitungsschutz nur "unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk" gewährt ( 23 Satz 1 UrhG).

Für die Erstellung eines Werkes durch Bearbeitung eines anderen sind noch zwei weitere Möglichkeiten denkbar:

Zunächst ist denkbar, daß das bearbeitete Werk keinem Urheberrecht mehr unterliegt, also sog. Gemeingut ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ( 64 UrhG). Nach diesem Fristablauf wird das Werk gemeinfrei. Mit diesem Gemeingut kann jeder nach Belieben verfahren. Das gemeinfrei gewordenen Werk kann von jedermann verwertet und bearbeitet werden. Die Bearbeitung daran unterliegt wieder - als neues Werk - dem Urheberrecht. Allerdings sieht das Urheberrecht in 3 Satz 2 hier eine Einschränkung bei "unwesentlicher Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik ".

Als zweite Möglichkeit ist noch denkbar, daß die "Bearbeitung" ein eigenes Werk ist, weil sie sich weitestgehend von dem Original gelöst hat. Anders als die vom Originalwerk abhängige Bearbeitung, bei der, um mit den Worten des Bundesgerichtshofes zu sprechen, "das bearbeitete Werk in seinen Grundzügen noch voll durchleuchtet", schafft eine freie selbständige Benutzung des fremden Werkes ein neues Werk, das dessen Urheber im Gegensatz zur abhängigen Bearbeitung ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlichen und benutzen darf. (Ernst-Joachim Mestmäcker, Erich Schulze, Marcel Schulze, Stephen Stewart, Michel Walter (Hrsg.), Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand Dezember 1996, 3, Rz.6)

Hier gilt 24 UrhG Abs1.

Wie die höchstrichterliche Formulierung zeigt, ist auch hier immer der Einzelfall entscheidend. Eine feste und eindeutige Grenze gibt es nicht. Es kann nicht gesagt werden: ab x geänderten Pixeln ist ein bearbeitetes Bild ein eigenes Werk.

Letztlich sind nach 4 UrhG auch Sammelwerke eigene Werke. Für das Internet ist dieser Werksbegriff insbesondere für Datenbanken von Interesse.

Der urheberrechtliche Schutz der einzelnen in einem Sammelwerk zusammengefaßten Werke bleibt - vergleichbar dem bearbeitetem Werk - unberührt. Damit ist in groben Zügen umrissen, was ein Werk i.S.d. UrhG ist.

Die Frage, wer der Urheber eines Werkes ist, ist nach 7 UrhG einfacher zu beantworten: Derjenige, aus dessen individueller geistiger Tätigkeit das Werk hervorgegangen ist.

8,9 UrhG treffen Regelungen zu den Fällen, daß ein Werk mehrere Urheber hat ( 8 Miturheber) und für den Fall, daß mehrere Urheber ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung verbunden haben ( 9 Urheber verbundener Werke).

Zu der eingangs aufgeworfenen dritten Frage, welchen Schutz gewährt das Urheberrecht, gibt 11 UrhG eine erste Antwort. Darin ist gesagt, daß das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützt.

Worin die möglichen Nutzungen des Werkes liegen, bestimmt u.a. 15 UrhG. Hier werden die verschiedenen Verwertungsrechte, die dem Urheber an seinem Werk zustehen, aufgezählt. Danach hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Von diesem Recht sind insbesondere umfaßt das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG), das Verbreitungsrecht ( 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht ( 18 UrhG). Weiter hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben ( 15 Absatz II, 19 ff . UrhG)

für dieses Recht nennt das Gesetz als Beispiele das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 15 Abs.2, Nr. 1, 19 UrhG), das Senderecht ( 15 Abs.2 Nr. 2, 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe auf Bild- oder Tonträgern ( 15 Abs. 2 Nr. 3, 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ( 15 Abs.2 Nr.4, 22 UrhG).

Damit ist allgemein skizziert, welche Rechte der Urheber an seinem Werk hat. Der Eindruck, daß hier weitgehend jede Verwertung des Werkes umfaßt ist, täuscht nicht.

Das heißt aber nicht, daß ein Dritter das Werk überhaupt nicht verwenden darf.

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch zulässige Nutzungen des Werkes durch Dritte vor, die nicht des Einverständnisses des Urhebers bedürfen. Diese sind beispielsweise in 53 UrhG normiert.

Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch herzustellen. Hierunter fällt insbesondere die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch ( 53 Abs. 2 Nr.1 UrhG), die Vervielfältigung zur Aufnahme des Werkes in ein eigenes Archiv, wenn die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist ( 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) oder auch die Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn es sich um kleine Teile eines erschienen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. ( 53 Abs. 2 Nr. 4 lit.a UrhG)

Zu beachten ist bei diesen zulässigerweise erstellten Kopien aber, daß sie gem. 53 Abs. 5 weder verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden dürfen. Für die Nutzung im Internet heißt das, man darf ein Bild von einer Web-Seite herunterladen und es als Hintergrundbild verwenden oder auch ausdrucken und sich an die Wand hängen. In diesen Beispielsfällen handelt es sich um den privaten - zulässigen - Gebrauch des Werkes.

Wie sieht es nun mit der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes auf der Homepage aus? In diesem Fall kopiert man die Datei einmal und legt sie dann auf dem Server ab. Alle weiteren Vervielfältigungen werden durch diejenigen ausgelöst, die die Homepage anwählen. Somit stellen strenggenommen die "Abrufer" auch die Vervielfältigung her. Aber auch dann hätte der Autor der homepage durch das Bereitstellen der Dateien einen tragenden Beitrag an der Vervielfältigung. Zivilrechtlich spräche man dann von einem Mitverschulden und strafrechtlich von einer Beihilfe oder einer Mittäterschaft. Wobei auch hier zu differenzieren wäre zwischen dem reinen Anschauen - also dem Laden in den Arbeitsspeicher (allerdings wird die Datei dann vermutlich im Proxy des Providers dauerhafter abgelegt) - und dem Herunterladen. Ob dann eine Vervielfältigung i.S.d. Urheberrechts vorliegt, soll hier offen bleiben.

Denn durch das Anbieten des Werkes auf der eigenen Homepage liegt ein Verstoß gegen 53 Abs. 5, 15 Abs. 2, 20 ff UrhG vor.

Die Homepage ist "öffentlich zugänglich" i.S.d. 15 Abs. 3 UrhG. Das Recht, das Werk öffentlich wiederzugeben, steht allein dem Urheber zu. Auch bei einer Darstellung auf einer homepage handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. 15 Abs. 2 UrhG.

Als Formen der öffentlichen Wiedergabe nennt 15 Abs. 2 UrhG u.a. das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger. Die Aufzählung des 15 Abs. 2 UrhG ist nicht abschließend. Denn die Aufzählung der verschieden benannten Formen der öffentlichen Wiedergabe wird eingeleitet mit den Worten: "... umfaßt insbesondere".

Die homepage wird ins Netz gestellt, um sie so der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies entspricht von Inhalt dem in 15 Abs. 2 Nr.2 UrhG beispielhaft genannten "Senderecht". Somit dürfen auf einer Homepage keine urheberrechtlich geschützten Werke zulässigerweise verwendet werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind die gem. 51 UrhG zulässigen Zitate.

Die gleiche rechtliche Situation liegt auch bei einem Posting in einer Newsgroup, in dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthalten ist, vor. Denn auch hier beabsichtigt der Autor, daß sein Posting weltweit gelesen wird bzw. werden kann.

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann zivilrechtliche und strafrechtlich Folgen haben. Zivilrechtlich entsteht dem Inhaber des Urheberrechts ein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung ( 97 UrhG) und auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke ( 98 UrhG). Auch im strafrechtlichen Bereich sind Folgen möglich ( 106 Abs. 1 UrhG). Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, wenn nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Als Rechtsfolge kann auch ausgesprochen werden, daß gem. 110 UrhG, 74, 74a StGB das Tatwerkzeug eingezogen wird. Ist der Urheberrechtsverstoß also letztlich durch den eigenen PC erstellt worden, so unterläge dieser Einziehung.

Dr. Barbara Vogelsang-Rempe,
Uwe Dirksen,
AK Internet und Gesellschaft

Zitierte Stellen aus dem UrhG

1: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

2 Abs.2: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönlich geistige Schöpfungen.

3 Satz 1: Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

3 Satz 2: Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

4 : Sammlungen von Werken oder anderen Beiträgen, die durch Auslese oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden unbeschadet des Urheberrechts an den aufgenommen Werken wie selbständige Werke geschützt.

7 : Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

23 Satz 1: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werks veröffentlicht oder verwertet werden.

24 Abs1: Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne die Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

106 Abs. 1: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

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