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Gefährdungsbeurteilung |
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Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber muß nach § 5 Arbeitsschutzgesetz die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter beurteilen und ihre Gefährdung durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten zu ermitteln.
Stand 7/2005
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